Satzung

I. NAME, SITZ UND ZWECK DES VEREINS

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen »Heimatverein Schortens von 1929 e.V.«, abgekürzt »Heimatverein Schortens«. Sitz und Gerichtsstand des Vereins ist Schortens, Kreis Friesland.

Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht  Oldenburg Nr. 160146  eingetragen.

Er setzt die Tradition des 1929 gegründeten und 1956 wieder begründeten »Heimatverein Schortens« fort und übernimmt Zweck und Aufgaben aus der Satzung von 1956. Der Bürgermeister der Stadt Schortens ist Kraft seines Amtes Schirmherr des Vereins.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben

(1) Der »Heimatverein Schortens« ist eine Vereinigung der Freunde der Heimat. Er setzt es sich zur Aufgabe, die Liebe zur friesländischen Region zu wecken, zu pflegen und zu erhalten. Insbesondere will er:

a) die geschichtliche und wirtschaftliche Entwicklung der Stadt und früheren Gemeinde Schortens erforschen,  das Erforschte festhalten und weiteren Kreisen zugänglich machen;

b) das Landschaftsbild  schützen und dessen harmonische Entwicklung fördern helfen;

c) die plattdeutsche Sprache und das heimatgebundene Gedankengut und Brauchtum pflegen.

(2) Der Heimatverein Schortens sieht eine weitere Aufgabe darin, das Bewusstsein von der Kultur- und Heimatgeschichte der Gebiete Ostdeutschlands und des Sudetenlandes, die früher Heimat vieler Schortenser Einwohner oder ihrer Vorfahren waren, zu bewahren und zu fördern.

(3) Er sieht es als selbstverständlich an, mit Vereinen und Verbänden, die vorstehenden Aufgaben zu dienen bereit sind, zusammenzuarbeiten, gleichviel ob es sich um Vereine der  Stadt Schortens oder aus Nachbarkommunen handelt.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

II. ORGANE UND GLIEDERUNG DES VEREINS

§ 4 Organe

Die Vereinsorgane sind:

1.) die Mitgliederversammlung,

2.) der Vorstand,

3.) der Ehrenrat

§ 5 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich zu Beginn des Jahres statt. Sie ist vom Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von drei Wochen und mit Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Tagesordnung soll umfassen:

a) Tätigkeitsbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr,

b) Kassenbericht und Kassenprüfungsbericht,

c) Entlastung des Vorstandes,

d) Wahl von zwei Rechnungsprüfern;

e) Neuwahl oder Ergänzungswahl für den Vorstand.

(2) Anträge für die Mitgliederversammlung aus den Reihen der Mitglieder müssen zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich unter Begründung beim Vorsitzenden eingereicht werden.

(3) Die Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Es entscheidet die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Mitglieder des Vorstandes werden durch Zuruf gewählt; es ist aber durch Stimmzettel zu wählen, wenn die Mehrheit dieses beschließ t. Ein Antrag auf Änderung der Satzung erfordert die Zustimmung von 3/4 der erschienenen Mitglieder. Der Zweck des Vereins kann nur mit Zustimmung von 2/3 aller Mitglieder geändert werden.

(4) Der Vorsitzende kann zu jeder Zeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen; er muss eine solche innerhalb von vier Wochen einberufen, wenn dies von mindestens 1/3 der Mitglieder schriftlich beantragt wird. Für die Abstimmung und Beschlussfähigkeit gilt Absatz (3).

(5) In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme. Eine Übertragung von Stimmrechten ist nicht zulässig.

§ 6 Vorstand

(1) Der Vorstand gemäß § 26 BGB besteht aus fünf Mitgliedern, die in der ordentlichen Mitgliederversammlung  gewählt werden, und zwar:

a) dem Vorsitzenden,

b) dem ersten stellvertretenden Vorsitzenden,

c) dem zweiten stellvertretenden Vorsitzenden,

d) dem Schriftwart,

e) dem Kassenwart.

Die Amtsdauer beträgt drei Jahre, gerechnet von der Wahl an. Der Vorstand bleibt jedoch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Konzipierung der Aktivitäten des Vereins;

b) Einwerben von Sponsoren- und Fördergeldern;

c) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;

d) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;

e) Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern;

f) Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts;

Der Vorsitzende, bei Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende, beruft die Vorstandssitzungen ein und leitet diese.

(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes im Sinne des § 26 BGB gemeinsam vertreten, von denen mindestens einer der Vorsitzende oder einer der Stellvertreter sein muss. Der Vorstand teilt seine Geschäfte unter sich nach eigenem Ermessen auf.

(3) Der Vorstand ist berechtigt, eine Geschäftsordnung aufzustellen, in der die Tätigkeit des Vereins – insbesondere mit anderen Institutionen geregelt wird.

Sie muss von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.

(4) Der Vorstand kann für besondere Zwecke Ausschüsse einsetzen.

(5) Sämtliche Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.

(6) Die Vorstandsmitglieder haften in Ausübung ihrer Ämter nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

(7) Scheidet ein Vorstandsmitglied  innerhalb der dreijährigen Wahlperiode aus, so wählt die Mitgliederversammlung für die Restzeit der Wahlperiode ein neues Vorstandsmitglied. Bis zu dieser Ersatzwahl regelt der Vorstand die Weiterführung der Geschäfte des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes.

§ 7 Erweiterter Vorstand

Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand gemäß § 26 BGB (vorstehend § 6 Abs.1 ) und bis zu vier von der Mitgliederversammlung gewählten Beisitzern mit Stimmrecht im erweiterten Vorstand. Die Beisitzer werden auf drei Jahre gewählt, gerechnet von der Wahl an. Sie bleiben jedoch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Scheidet einer der Beisitzer innerhalb der dreijährigen Wahlperiode aus, so kann die Mitgliederversammlung für die Restzeit der Wahlperiode einen neuen Beisitzer wählen.

§ 8 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes

(1) Die Einberufung des Vorstandes erfolgt durch den Vorsitzenden. Sie muss erfolgen, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder es beantragen. Die Einberufung unter Angabe der Tagesordnung bedarf keiner besonderen Form.

(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte des erweiterten Vorstandes anwesend ist – unter ihnen mindestens drei Mitglieder des Vorstandes im Sinne des § 26 BGB sind – darunter muss der Vorsitzende oder der erste stellvertretende Vorsitzende sein.

(3) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(4) Der Vorstand kann im schriftlichen, fernmündlichen oder im E-Mail-Verfahren beschließen (ohne besondere Einberufungsfrist), wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.

§ 9 Protokolle

Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung und des Vorstandes  sind  Protokolle aufzunehmen,  die vom Vorsitzenden und dem Schriftwart zu unterzeichnen und in ein Protokollbuch einzuheften sind. Die Digitalisierung der Protokolle ist anzustreben und den Speichermedien zuzuführen.

§ 10 Rechnungsprüfung

Die Kassen- und Rechnungsprüfung erfolgt durch zwei nicht dem Vorstand oder dem erweiterten Vorstand angehörende Personen. Sie werden durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

Die Kassenprüfer haben die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung und der Abschlüsse jährlich zu prüfen und der nächsten Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

§ 11 Arbeitskreise

Zur Unterstützung und Durchführung der Vereinsaufgaben (§ 2) werden ständige Arbeitskreise eingerichtet. Die Leiter der Arbeitskreise berichten dem Vorstand.

§ 12 entfällt

§ 13 Ostdeutsche Kultur- und Heimatstiftung Schortens

(1) Der Heimatverein Schortens übernimmt die ihm von der »Ostdeutschen Kultur- und Heimatstiftung Schortens übertragenen Pflichten. Die Stiftung hat den Zweck, die im »Heimathuus« vorhandenen dinglichen Kulturgüter aus den ehemaligen ostdeutschen Provinzen Ostpreußen, Westpreußen, Pommern, Posen, Schlesien und dem Sudetenland durch Sammlung, Registrierung und Pflege zu bewahren und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

(2) Die Stadt Schortens ist Eigentümerin des Stiftungsvermögens. Sie verwaltet es und leistet Gewähr für angemessene Unterbringung. Der Heimatverein Schortens übernimmt die Pflege und Betreuung.

§ 14 Ehrenrat

(1) Der Ehrenrat hat eine besondere Verantwortung für das Wohlergehen und den Bestand des Vereins. Seine Mitglieder kennen das Vereinsleben aus langer Erfahrung und sollen zudem das besondere Vertrauen der Mitglieder genieß en.

(2) Der Ehrenrat setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen, die von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt werden. Mitglieder des Ehrenrates müssen mindestens zehn Jahre Mitglied des Vereins sein. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören. Wiederwahl ist zulässig.

(3) Der Ehrenrat hat die Aufgabe,

a) die Rechte der Mitglieder gegenüber dem Vorstand zu vertreten; die Mitglieder des Ehrenrates können an allen Vorstandsitzungen teilnehmen,

b) dem Vorstand die Verleihung von Ehrenzeichen und Ehrenmitgliedschaften vorzuschlagen,

c) Streitigkeiten zwischen Mitgliedern des Vereins zu schlichten,

d) bei Rücktritt aller Vorstandsmitglieder die Vorstandsarbeit kommissarisch bis zur Neuwahl zu führen.

§ 15 Schiedsgericht

Streitigkeiten zwischen Mitgliedern des Vereins, die aus dem Vereinsverhältnis entstanden sind, werden durch den Ehrenrat unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges geschlichtet. Alle Mitglieder verpflichten sich, den Schiedsspruch des Ehrenrates anzuerkennen.

III. MITGLIEDSCHAFT

§ 16 Mitgliedschaft

1. Beginn der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft sein. Die Mitgliedschaft entsteht nach Anerkennung der Satzung durch Eintritt in den Verein.

(2) Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand aufgrund einer schriftlichen Beitrittserklärung.

Ein Anspruch auf Aufnahme in den Verein besteht nicht. Die Ablehnung durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.

(3) Der Eintritt wird mit Abbuchung des ersten Mitgliedsbeitrages wirksam.

2. Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft kann durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Jahresende beendet werden. Sie endet außerdem durch Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.

(2) Mitglieder, die trotz zweimaliger Aufforderung durch den Kassenwart die Zahlung des Beitrages unentschuldigt versäumen, können durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen oder die Vereinsinteressen verstößt. Vor dem Beschluss ist dem Mitglied unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Das ausgeschlossene Mitglied hat das Recht, Widerspruch gegen den Ausschluss einzulegen. In besonderen Fällen ist der Ehrenrat einzuschalten.

(3)  Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Zuwendungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

§ 17 Ehrenmitgliedschaft

Auf Vorschlag jedes Mitglieds können der Vorstand und der Ehrenrat Vereinsmitglieder, die sich Verdienste um den Verein erworben haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder haben eine beratende Stimme im Vorstand.

§ 18 Mitgliedsbeitrag

Die ordentliche Mitgliederversammlung setzt den Jahresbeitrag fest. Er ist bis spätestens zwei Monate nach der ordentlichen Mitgliederversammlung zu entrichten, der im Bankeinzugsverfahren erhoben wird. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.

§ 19 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen.

(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck zu unterstützen sowie die laut gültiger Beitragsordnung zu leistende Zuwendung pünktlich zu zahlen. Sie sind außerdem dazu verpflichtet, dem Verein Änderungen ihrer Postadresse, E-Mail-Adresse und Bankverbindung umgehend mitzuteilen. Für Folgen, die sich daraus ergeben, dass das Mitglied dieser Pflicht nicht nachkommt, haftet das Mitglied und stellt den Verein von jeglicher Haftung frei.

(3) Mitglieder besitzen das aktive und passive Wahlrecht sowie das Antrags-, Stimm- und Rederecht auf Mitgliederversammlungen.

IV. AUFLÖSUNG

§ 20 Auflösungsbeschluss

Die Auflösung des Vereins kann nur in zwei Mitgliederversammlungen, zwischen denen ein Zeitraum von mindestens vierzehn Tagen liegen muss, mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

§ 21 Vereinsvermögen

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks unmittelbarer und ausschließlicher Verwendung für die Förderung der Heimatpflege. Die letzte Mitgliederversammlung entscheidet, an welche Einrichtung, die diese Bedingungen erfüllt, das Vereinsvermögen fällt.

§ 22 Schlussbestimmungen

Verstoßen Abschnitte der Satzung ganz oder teilweise gegen zwingende gesetzliche Vorschriften, sollen entsprechende gesetzliche Regelungen an deren Stelle treten.


Diese neu überarbeitete Satzung ergänzt die Satzungsbeschlüsse vom 19. Mai 1989, 21. Januar 1994, 18. Oktober 2002 und 24. Juli 2003.

Die Satzungsänderung wurde von der Mitgliederversammlung am 21. Februar 2013 einstimmig beschlossen.

Die Registrierung wurde vom AG Oldenburg ohne Änderungen bestätigt.

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