Heimatverein Schortens von 1929 e. V.
Satzung
I. NAME, SITZ UND ZWECK DES VEREINS
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt, den Namen »Heimatverein Schortens von 1929 e.V.«, abgekürzt »Heimatverein Schortens«.
Sitz des Vereins ist Schortens, Kreis Friesland.
Der Verein ist eingetragen beim Amtsgericht Oldenburg unter Vereinsregister 160146.
Er setzt die Tradition des 1929 gegründeten und 1956 wieder begründeten »Heimatverein Schortens« fort und übernimmt Zweck und Aufgaben aus der Satzung von 1956. Der Bürgermeister der Stadt Schortens ist Schirmherr des Vereins.
§ 2 Zweck und Aufgaben
(1) Der »Heimatverein Schortens« ist eine Vereinigung der Freunde der Heimat. Er setzt es sich zur Aufgabe, die Liebe zur Heimat zu wecken, zu pflegen und zu erhalten.
Insbesondere will er:
a) die geschichtliche und wirtschaftliche Entwicklung der Gemeinde Schortens erforschen, das Gewonnene schriftlich festlegen und weiteren Kreisen zugänglich machen,
b) das Landschaftsbild der Heimat vor Verschandelung schützen und dessen harmonische Entwicklung fördern helfen,
c) die plattdeutsche Sprache und das heimatgebundene Gedankengut und Brauchtum pflegen.
(2) Der Heimatverein Schortens sieht eine weitere Aufgabe darin, das Bewusstsein von der Kultur- und Heimatgeschichte der Gebiete Ostdeutschlands und des Sudetenlandes, die früher Heimat vieler Schortenser Einwohner oder ihrer Vorfahren waren, zu bewahren und zu fördern.
(3) Er sieht es als selbstverständlich an, mit Vereinen und Verbänden, die vorstehenden Aufgaben zu dienen bereit sind, zusammenzuarbeiten, gleichviel ob es sich um Vereine der Gemeinde Schortens oder aus Nachbargemeinden handelt.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
II. ORGANE UND GLIEDERUNG DES VEREINS
§ 4 Organe
Die Vereinsorgane sind:
1.) die Mitgliederversammlung,
2.) der Vorstand,
3.) der Ehrenrat
§ 5 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich zu Beginn des Jahres statt. Sie ist vom Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von drei Wochen und mit Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen.
Die Tagesordnung soll umfassen:
a) Tätigkeitsbericht über das abgelaufene Vereinsjahr,
b) Kassenbericht und Kassenprüfungsbericht,
c) Entlastung des Vorstandes,
d) Wahl von zwei Rechnungsprüfern für das neue Jahr,
e) Neuwahl oder Ergänzungswahl für den Vorstand.
(2) Anträge für die Mitgliederversammlung aus den Reihen der Mitglieder müssen zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich unter Begründung beim Vorsitzenden eingereicht werden.
(3) Die Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Es entscheidet die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Mitglieder des Vorstandes werden durch Zuruf gewählt; es ist aber durch Stimmzettel zu wählen, wenn die Mehrheit dieses beschließt. Ein Antrag auf Änderung der Satzung erfordert die Zustimmung von 3/4 der erschienenen Mitglieder. Der Zweck des Vereins kann nur mit Zustimmung von 2/3 aller Mitglieder geändert werden.
(4) Der Vorsitzende kann zu jeder Zeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen; er muss eine solche innerhalb von vier Wochen einberufen, wenn dies von mindestens 1/3 der Mitglieder schriftlich beantragt wird. Für die Abstimmung und Beschlussfähigkeit gilt Absatz (3).
§ 6 Vorstand
(1) Der Vorstand gemäß § 26 BGB besteht aus fünf Mitgliedern, die in der ordentlichen Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt werden, und zwar:
a) dem Vorsitzenden,
b) dem ersten stellvertretenden Vorsitzenden,
c) dem zweiten stellvertretenden Vorsitzenden,
d) dem Schriftwart,
e) dem Kassenwart.
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes im Sinne des § 26 BGB gemeinsam vertreten, von denen mindestens einer der Vorsitzende oder einer der Stellvertreter sein muss. Der Vorstand teilt seine Geschäfte unter sich nach eigenem Ermessen auf.
(3) Der Vorstand ist berechtigt, eine Geschäftsordnung aufzustellen, in der die Tätigkeit des Vereins – insbesondere mit anderen Institutionen im Gemeindegebiet- geregelt wird.
Sie muss von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(4) Der Vorstand kann für besondere Zwecke Ausschüsse einsetzen.
(5) Scheidet ein Vorstandsmitglied gemäß Abs.(l) innerhalb der dreijährigen Wahlperiode aus, so wählt die Mitgliederversammlung für die Restzeit der Wahlperiode ein neues Vorstandsmitglied. Bis zu dieser Ersatzwahl regelt der Vorstand die Weiterführung der Geschäfte des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes.
§ 7 Erweiterter Vorstand
Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand gemäß § 26 BGB (vorstehend § 6 Abs.1 ) und bis zu vier von der Mitgliederversammlung gewählten Beisitzern mit Stimmrecht im erweiterten Vorstand. Die Beisitzer werden auf drei Jahre gewählt. Scheidet einer der Beisitzer innerhalb der drei jährigen Wahlperiode aus, so kann die Mitgliederversammlung für die Restzeit der Wahlperiode einen neuen Beisitzer wählen.
§ 8 Beschlußfassung
(1) Die Einberufung des Vorstandes erfolgt durch den Vorsitzenden. Sie muß erfolgen, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder es beantragen.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte des er- weiterten Vorstandes anwesend ist – unter ihnen mindestens drei Mitglieder des Vorstandes im Sinne des § 26 BGB sind – darunter muß der Vorsitzende oder der erste stellvertretende Vorsitzende sein.
(3) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
§ 9 Protokolle
Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung und des Vorstandes ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden und dem Schriftwart zu unterzeichnen und in ein Protokollbuch einzuheften ist.
§ 10 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 11 Arbeitskreise
Zur Unterstützung und Durchführung der Vereinsaufgaben (§ 2) werden ständige Arbeitskreise eingerichtet. Die Leiter der Arbeitskreise berichten dem Vorstand.
§ 12 Mitwirkung im »Arbeitskreis Accumer Mühle e.V.
« Der Heimatverein Schortens nimmt »das Vorschlagsrecht zur Besetzung eines der stellvertretenden Vorsitzendenämter« im »Arbeitskreis Accumer Mühle e.V.« wahr.
Über den Vorschlag entscheidet der Vorstand.
§ 13 Ostdeutsche Kultur- und Heimatstiftung Schortens
(1) Der Heimatverein Schortens übernimmt die ihm von der »Ostdeutschen Kultur- und Heimatstiftung Schortens übertragenen Pflichten. Die Stiftung hat den Zweck, die im »Heimathuus« vorhandenen dinglichen Kulturgüter aus den ehemaligen ostdeutschen Provinzen Ostpreußen, Westpreußen, Pommern, Posen, Schlesien und dem Sudetenland durch Sammlung, Registrierung und Pflege zu bewahren und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
(2) Die Gemeinde Schortens ist Eigentümerin des Stiftungsvermögens. Sie verwaltet es und leistet Gewähr für angemessene Unterbringung. Der Heimatverein Schortens übernimmt die Pflege und Betreuung.
§ 14 Ehrenrat
(1)Der Ehrenrat hat eine besondere Verantwortung für das Wohlergehen und den Bestand des Vereins. Seine Mitglieder kennen das Vereinsleben aus langer Erfahrung und sollen zudem das besondere Vertrauen der Mitglieder genießen.
(2) Der Ehrenrat setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen, die von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt werden. Mitglieder des Ehrenrates müssen mindestens zehn Jahre Mitglied des Vereins sein. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören. Wiederwahl ist zulässig.
(3) Der Ehrenrat hat die Aufgabe,
a) die Rechte der Mitglieder gegenüber dem Vorstand zu vertreten; die Mitglieder des Ehrenrates können an allen Vorstandsitzungen teilnehmen,
b) dem Vorstand die Verleihung von Ehrenzeichen und Ehrenmitgliedschaften vorzuschlagen,
c) Streitigkeiten zwischen Mitgliedern des Vereins zu schlichten,
d) bei Rücktritt aller Vorstandsmitglieder die Vorstandsarbeit kommissarisch bis zur Neuwahl zu führen.
§ 15 Schiedsgericht
Streitigkeiten zwischen Mitgliedern des Vereins, die aus dem Vereinsverhältnis entstanden sind, werden durch den Ehrenrat unter Ausschluß des ordentlichen Rechtsweges geschlichtet. Alle Mitglieder verpflichten sich, den Schiedsspruch des Ehrenrates anzuerkennen.
III. MITGLIEDSCHAFT
§ 16 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied kann jede unbescholtene Person werden, die die Satzung des Vereins anerkennt und den Jahresbeitrag bezahlt.
§ 17 Ehrenmitgliedschaft
Auf Vorschlag des Vorstandes oder des Ehrenrates kann die Mitgliederversammlung Personen, die sich Verdienste um den Verein erworben haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder haben beratende Stimme im Vorstand.
§ 18 Mitgliedsbeitrag
Die ordentliche Mitgliederversammlung setzt den Jahresbeitrag fest. Er ist bis spätestens zwei Monate nach der ordentlichen Mitgliederversammlung zu entrichten.
§ 19 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft kann durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Jahresende beendet werden.
(2) Mitglieder, die trotz zweimaliger Aufforderung durch den Kassenwart die Zahlung des Beitrages unentschuldigt versäumen, können durch Beschluß des Vorstandes ausgeschlossen werden.
IV. AUFLÖSUNG
§ 20 Auflösungsbeschluß
Die Auflösung des Vereins kann nur in zwei Mitgliederversammlungen, zwischen denen ein Zeitraum von mindestens vierzehn Tagen liegen muß, mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
§ 21 Vereinsvermögen
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks unmittelbarer und ausschließlicher Verwendung für die Förderung der Heimatpflege. Die letzte Mitgliederversammlung entscheidet, an welche Einrichtung, die diese Bedingungen erfüllt, das Vereinsvermögen fällt.
§ 22 Schlußbestimmung
Die Neufassung der Satzung ist durch Zustimmung aller Mitglieder im Jahre 2003 beschlossen worden. Sie beruht auf der Satzung vom 19. Mai 1989 mit den Änderungen vom mit den Änderungen vom 21. Januar 1994 (§§ 4, 12, 18), vom 18. Oktober 2002 (§§ 6, 7, 8 ) und vom 24. Juli 2003 (§§ 2, 5, 6, 13).
